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Die Mandanten I
Information |
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Themen dieser Ausgabe |
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n Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz n Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA) n Pendlerpauschale kehrt zurück n Umsatzsteuer: Rechnungen n Ärztliche Laborleistungen |
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n Firmenwagen und
Jahresfahrkarte für den ÖPNV n 1 %-Regelung: Umrüstung
auf Gasbetrieb n Doppelte
Haushaltsführung: Verlegung des |
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Ausgabe 3 I Mai/Juni 2009 |
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Sehr
geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
im Fokus dieser Ausgabe stehen neben der Bilanzrechtsrechtsreform, ELENA und der Rückkehr der alten Pendlerpauschale wichtige Entscheidungen aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
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GESETZGEBUNG |
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 3. 4. 2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Das Gesetz tritt daher nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Vorgesehen sind u. a. neue Bilanzierungsregelungen, die verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden sind. Sie können freiwillig aber auch bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, dann allerdings nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.
Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick:
1.
Befreiung für
bestimmte Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht: Einzelkaufleute,
die an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen höchstens 500.000 €
Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr erzielen,
werden von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht befreit. Sie
brauchen daher keine Bilanz mehr abzugeben, sondern es genügt eine kostengünstigere
Einnahmen-Überschussrechnung. Die Befreiung gilt nicht für Personenhandelsgesellschaften
(OHG und KG).
2.
Höhere
Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kapitalgesellschaften: Abhängig
davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen
ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht
von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht
aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße
Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große
Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen
zusammenfassen. Die Einstufung bestimmt sich nach der Bilanzsumme, den
Umsatzerlösen und der Zahl der Arbeitnehmer. Werden mindestens zwei dieser drei
Kriterien überschritten, ist die entsprechende Größenklasse erreicht. Das
BilMoG hebt die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse für alle
drei Größenklassen an; der Schwellenwert für die Zahl der Arbeitnehmer bleibt
hingegen jeweils unverändert:
n
Für kleine Kapitalgesellschaften erhöhen sich die
Bilanzsumme von bislang 4,015 Mio. € auf 4,84 Mio. € und die
Umsatzerlöse von 8,03 Mio. € auf 9,86 Mio. €. Die Arbeitnehmerzahl
beträgt – wie bisher – bis zu 50.
n
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
erhöhen sich die Bilanzsumme von 16,06 Mio. € auf 19,25 Mio. € und
die Umsatzerlöse von 32,12 Mio. € auf 38,50 Mio. €. Die
Arbeitnehmerzahl beträgt für mittelgroße Kapitalgesellschaften unverändert bis
zu 250 und für große Kapitalgesellschaften über 250.
Die neuen Schwellenwerte gelten
bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2007 beginnen.
3.
Abschaffung der sog.
umgekehrten Maßgeblichkeit: Bislang mussten steuerliche Wahlrechte wie
Sonderabschreibungen in der Steuer- und in der Handelsbilanz übereinstimmend
ausgeübt werden. Diese sog. umgekehrte Maßgeblichkeit, bei der die steuerlichen
Wahlrechte die Bilanzierung in beiden Bilanzen faktisch vorgeben, wird nun
abgeschafft, so dass die Wahlrechte unterschiedlich ausgeübt werden können.
4.
Aktivierungsmöglichkeit
selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Nach bisherigem Recht war die
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, wie z. B. Patente oder Know-how, unzulässig. Das BilMoG
ermöglicht nun eine Aktivierung; jedoch besteht kein Aktivierungszwang. Die
Aktivierung führt dazu, dass die Kosten für das geschaffene Wirtschaftsgut den
Gewinn zunächst nicht mindern. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn bei
Neugründung eines Unternehmens hohe Verluste vermieden werden sollen, um die
Finanzierung nicht zu gefährden.
5.
Bewertung von
Rückstellungen mit dem zukünftigen Erfüllungsbetrag: Rückstellungen
werden für die zukünftige Erfüllung von Verbindlichkeiten gebildet, die bereits
im abgelaufenen Jahr wirtschaftlich verursacht worden sind, wie z. B. für
künftige Garantieverpflichtungen. Bei der Bewertung der Rückstellung ist in
Zukunft der Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig ist. Muss das Unternehmen z. B. in fünf Jahren eine
Umweltlast beseitigen, sind die (höheren) Kosten anzusetzen, die voraussichtlich
in fünf Jahren anfallen, nicht die (geringeren) aktuellen Kosten zum laufenden
Bilanzstichtag. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung
der Rückstellungen wird also dynamisiert. Insbesondere für Pensionsrückstellungen
wird sich künftig ein höherer Wert ergeben, der zu einer Gewinnminderung führt.
Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die
Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln.
Das Gesetz über den
elektronischen Entgeltnachweis
(ELENA) ist am 2. 4. 2009 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass
Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2010
die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale
Speicherstelle übertragen, wo sie unter einem Pseudonym gespeichert werden.
Wenn 2012
dann der Regelbetrieb im ELENA-Verfahren startet, werden die für die
Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosen-, Wohn- und Bundeselterngeld
erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher
abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen nicht mehr nötig sein.
Die Bearbeitung wird dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht. Die Antragsbearbeitung
bei den leistungsgewährenden Behörden erfolgt mit diesem Verfahren
elektronisch. Fehler bei der manuellen Übertragung von Daten entfallen.
Die Einzelheiten im Überblick:
n Arbeitgeber
werden künftig Daten über Bezüge und Gehälter an eine bundesweite zentrale
Datenbank senden. Aus dieser Speicherstelle rufen die zuständigen Behörden
die Daten ab und berechnen die entsprechende Leistung.
n Antragsteller auf Arbeitslosen-, Wohn- oder Elterngeld benötigen eine Karte mit einer sog. qualifizierten Signatur. Diese Signatur entspricht rechtlich einer Unterschrift. Hierfür dürften Kosten in Höhe von rund 10 € für drei Jahre anfallen. Die abrufende Behörde erstattet auf Antrag die Kosten für das qualifizierte Zertifikat, wenn es auf ihr Verlangen hin erworben wurde. Die Karte wird künftig aber auch privat für rechtsverbindliche Aktionen im Internet genutzt werden können. Anwendungsfälle sind das Online-Banking, der Online-Einkauf oder die Kommunikation mit Banken und Versicherungen. Auch die Zugangsberechtigung für die Beschäftigten der Verwaltung erfolgt mittels einer Signaturkarte. Nur in dieser Kombination ist ein Abruf von Daten möglich.
Die alte Pendlerpauschale ist wieder geltendes Recht. Damit erhalten Berufspendler rückwirkend zum Steuerjahr 2007 erneut 0,30 € ab dem ersten Entfernungskilometer. Zudem können höhere Ausgaben für die öffentlichen Verkehrsmittel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Schließlich sind die Unfallkosten wieder absetzbar. Sie können als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden und sind nicht mehr durch die Entfernungspauschale abgegolten.
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Hinweis Ihres Steuerberaters: |
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Alle drei Gesetzespakte
enthalten hochkomplexe Neuerungen, die hier nicht abschließend dargestellt werden
können. Wir unterstützen Sie jedoch gerne im Rahmen eines persönlichen
Beratungsgesprächs. |
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STEUERRECHT |
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Gewerbetreibende + Freiberufler |
Hintergrund:
Will ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog.
Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die
u. a. den Gegenstand der Leistung, den Leistungsempfänger und den
Leistenden bezeichnet. Weiterhin ist nach dem Gesetz auch der Zeitpunkt der Leistung
bzw. Lieferung anzugeben. Bis 2006 bestand Streit, ob der Zeitpunkt der
Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt und
das Rechnungsdatum identisch sind.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets
zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum
identisch ist. Ansonsten wäre für das Finanzamt nicht ohne Weiteres erkennbar,
ob der Zeitpunkt der Lieferung mit dem Rechnungsdatum identisch ist oder ob die
Angabe des Lieferzeitpunkts aus anderen Gründen fehlt.
Der BFH ließ hier offen, ob die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts durch einen beigefügten Lieferschein ersetzt werden konnte; im Streitfall fehlte nämlich auch auf dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung.
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Hinweis Ihres Steuerberaters: |
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Seit 2007 hat
sich die Gesetzeslage
geändert. Seither gilt, dass stets der Zeitpunkt der Leistung
bzw. Lieferung anzugeben ist. Eine Ausnahme ergibt sich laut Gesetz nur in
Fällen der Anzahlung (d. h. Zahlung vor der Lieferung), wenn
Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind und der Zeitpunkt der
Vereinnahmung feststeht. |
Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Behandlung von ärztlichen Laborleistungen, die durch eine Laborgemeinschaft erbracht werden, dar. Der Gewinn aus einem ärztlichen Labor ist zwar grundsätzlich freiberuflich, kann aber auch gewerblich sein und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn im Labor so viele vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und so viele Untersuchungen durchgeführt werden, dass der Laborarzt nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein kann.
Das BMF unterscheidet in seinem
Schreiben zwischen folgenden Fallgruppen:
1.
Laborleistungen
ausschließlich an Mitglieder:
n
Ist die Laborgemeinschaft nur kostendeckend
tätig, wird für sie kein Verfahren der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung durchgeführt. D. h, der anteilige Überschuss bzw.
Verlust, der wegen der beabsichtigten Kostendeckung jeweils nur geringfügig
sein dürfte, wird jedem beteiligten Arzt unmittelbar zugerechnet. In dem
entsprechenden Veranlagungsverfahren des jeweiligen Arztes ist auch die Gewerbesteuerpflicht
zu prüfen.
n
Wird die Laborgemeinschaft hingegen mit Gewinnerzielungsabsicht
tätig, liegt eine Mitunternehmerschaft vor, für die eine einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist. D. h., die Laborgemeinschaft
erhält eine eigene Steuernummer und muss eine Feststellungserklärung abgeben.
Sollte die Laborgemeinschaft gewerblich tätig sein, muss sie auch eine
Gewerbesteuererklärung abgeben.
2.
Laborleistungen auch
an Nichtmitglieder: Laut BMF ist in diesem Fall vor allem zu prüfen, ob
die Laborärzte noch eigenverantwortlich tätig sind oder der Gewerbesteuer
unterliegen.
3.
Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt: Wie
bei der vorstehenden Fallgruppe ist auch hier zu prüfen, ob der Laborarzt aufgrund
der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ist
dies nicht der Fall, unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer.
Das BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008 und
ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.
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Arbeitgeber + Arbeitnehmer |
Das Bundesfinanzministerium hat einen sog. Nichtanwendungserlass zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) veröffentlicht.
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die den ihnen überlassenen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, einen geldwerten Vorteil nur insoweit versteuern müssen, als sie den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Allein die Möglichkeit der Nutzung genüge nicht. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde. Dieser Anscheinsbeweis könne aber durch Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahresfahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr entkräftet werden. In diesem Fall müsse der Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufgeklärt werden.
Nichtanwendungserlass: Nach dem Bundesfinanzministerium ist dieses Urteil nun über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Vielmehr soll bereits die Möglichkeit, den Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen zu können, für den Ansatz eines geldwerten Vorteils von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer ausreichen. Arbeitnehmer, die unter Berufung auf das BFH-Urteil den Ansatz des geldwerten Vorteils auf die tatsächliche Nutzung beschränken wollen, sind aufgrund des Nichtanwendungserlasses gezwungen, ihren Steuerbescheid durch Einspruch und Klage anzufechten.
Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin-
auf Flüssiggasbetrieb sind als Kosten der Sonderausstattung in die
Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung
einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der
Fall: Im Streitfall stellte der klagende Arbeitgeber seinen
Mitarbeitern geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch unentgeltlich
privat genutzt werden durften. Die Kfz wurden auf Gasbetrieb umgerüstet. Die
Kosten hierfür trug das Leasingunternehmen, erhöhte jedoch die vom Arbeitgeber
zu tragenden Leasingraten entsprechend. Das Finanzamt berücksichtigte für die
Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils der privaten Kfz-Nutzung nicht
nur den Listenpreis des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch die Umbaukosten für
den Gasbetrieb. Der Arbeitgeber wandte ein, für die Umrüstung seien
eigenbetriebliche Interessen ausschlaggebend gewesen. Von den niedrigeren
Kraftstoffkosten profitiere nur er; der Arbeitnehmer beziehe hierdurch keinen –
lohnsteuerpflichtigen – geldwerten Vorteil.
Entscheidung:
Dem widersprachen nunmehr die Finanzrichter. Sie qualifizierten die Umrüstungskosten
als Sonderausstattung, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung
führt. Die Gasanlage sei ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal der Kfz. Sie
ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahrzeuge
alternativ mit Flüssiggas zu führen. Entscheidend sei, dass der Gasantrieb
allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der überlassenen Fahrzeuge diene und –
anders als beispielsweise ein Autotelefon – untrennbar mit der Nutzung der
Fahrzeuge verbunden sei. Auch verbiete die vereinfachende und typisierende 1 %-Regelung,
Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs unberücksichtigt zu
lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelbarer eigener Vorteil
zufließe. Der Lohnsteuer unterworfen werde die private Nutzbarkeit des gesamten
Fahrzeugs. Die 1 %-Regelung knüpfe ausschließlich an den objektiven Wert
des Fahrzeugs an und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers.
Verlegen Ehegatten ihren Familienwohnsitz im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung vom Beschäftigungsort des einen zum
Beschäftigungsort des anderen, bleibt die doppelte Haushaltsführung bestehen
und kann steuerlich weiterhin geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können für eine Übergangszeit nach
der Verlegung des Familienwohnsitzes u. U. sogar unangemessen hohe
Mietzahlungen abgesetzt werden.
Der
Fall: Im zu entscheidenden Streitfall wohnten die Kläger
ursprünglich in A, wo beide als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dann nahm der
Ehemann eine neue Stelle in B an und pendelte zwischen A und B. Hierdurch kam es
zu einer doppelten Haushaltsführung, die das Finanzamt auch anerkannte. Als die
Ehefrau ein Kind bekam und in Elternzeit ging, verlegten die Eheleute den
Familienwohnsitz von A nach B und bezogen dort eine Doppelhaushälfte, so dass keine
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mehr entstanden. Nach Ablauf der
Elternzeit war die Ehefrau jedoch wieder in A tätig, weil sie in B keine Stelle
gefunden hatte. Der Familienwohnsitz wurde daher wieder von B nach A
zurückverlegt, so dass der Ehemann erneut pendeln musste. Ein halbes Jahr lang
wohnte er allerdings noch in der Doppelhaushälfte, weil der befristete Mietvertrag
nicht vorher gekündigt werden konnte.
Entscheidung: Die Finanzrichter erkannten die doppelte Haushaltsführung steuerlich an. Die Verlegung des Familienwohnsitzes von A nach B und später zurück von B nach A sei steuerlich unschädlich, weil es Eheleuten frei stehe, ihren Familienwohnsitz nach Beginn der doppelten Haushaltsführung von einem Beschäftigungsort an den anderen Beschäftigungsort zu verlegen. Zwar können grundsätzlich Mietkosten für die Zweitwohnung nur anerkannt werden, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Dies gelte allerdings nur bei der erstmaligen Begründung der doppelten Haushaltsführung. Bei einer Zurückverlegung des Familienwohnsitzes seien höhere Mietkosten für eine Übergangszeit nicht zu beanstanden, wenn der Mietvertrag infolge seiner Befristung nicht vorher habe beendet werden können.
Wichtig:
Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Eheleute sich hier bemüht hatten,
die doppelte Haushaltsführung zu beenden und dauerhaft in B tätig zu werden.
Dass dies nicht gelang, konnte ihnen nicht angelastet werden. Daher konnten sie
für eine Übergangszeit auch höhere Kosten steuerlich absetzen.